Für den Geschäftsführer beziehungsweise den Unternehmer gilt es dann, einige wichtige Maßnahmen zu ergreifen.
Wichtig ist, dass keine wichtige Aufgabe vergessen wird, damit die Firmenauflösung so reibungslos wie möglich ausgeführt werden kann. Woran zu denken ist, zeigt daher der folgende Artikel.
Die Auflösung der Büroräume
Eine besonders herausfordernde Aufgabe besteht in der Auflösung der Büroräume im Zuge der Betriebsschließung.
In der Regel zeigt es sich dabei als sinnvoll, die Dienste eines professionellen Unternehmens für den Abtransport beziehungsweise die Entsorgung der Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Ein solches lässt sich beispielsweise unter entvita.de finden.
Auch bei einer Firmenauflösung gilt grundsätzlich, dass es sinnvoll ist, noch funktionierendes und gut erhaltendes Inventar zu verkaufen. Zeigt sich die Einrichtung jedoch als wertlos, ist eine korrekte Entsorgung dieser zu gewährleisten.
Die Kündigung der Mitarbeiter
Im Zuge der Firmenauflösung ist es selbstverständlich auch nötig, die verbliebenen Mitarbeiter korrekt zu kündigen. Damit geht einher, die gesetzlichen Fristen dafür zu beachten. Eine fristlose Kündigung kann durch die Auflösung einer Firma nämlich nicht ausgesprochen werden. Das gleiche gilt für gekürzte Kündigungsfristen. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung durchzuführen, falls für die Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz beziehungsweise der darin vorgesehene allgemeine Kündigungsschutz gilt.
Falls nicht alle Kündigungen exakt auf den Tag fallen, an welchem der Betrieb stillgelegt wird, sondern die Stilllegung schrittweise erfolgt, ist zuerst die Kündigung von sozial stärkeren Mitarbeitern nötig. Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, gilt es ebenfalls, die Vorschriften hinsichtlich eines Sozialplanes, eines Interessenausgleiches und Betriebsänderungen zu beachten.
Kündigung von langfristigen Verträgen
Die entsprechenden Kündigungsfristen spielen jedoch selbstverständlich auch eine Rolle, wenn es um langfristig laufende Verträge geht. Zu diesen gehören in der Regel Leasing-, Pacht-, Miet-, Wartungs-, Versicherungs-, Darlehens- sowie Leistungs- und Lieferverträge. Eine außerordentliche Kündigung kann hier jedoch unter Umständen durch die Aufgabe des Betriebs gerechtfertigt werden.
Geht es um die Kündigung eines Darlehensvertrages, könnte eventuell eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es noch innerhalb der Zinsbindung zu einer Ablösung des Darlehens kommt.
Auflösung der Firma an die Versicherung melden
Wichtig ist außerdem, dass der Geschäftsführer beziehungsweise der Unternehmer sämtliche vorhandenen Versicherungen umgehend kündigt. Die Krankenkasse muss über die Aufgabe des Betriebes auch informiert werden – im Zuge dessen kommt es eventuell zu einer Reduzierung des Beitrags in einer freiwilligen Versicherung. Für die private Krankenversicherung sowie eventuelle Zusatzverträge gilt dies ebenfalls.
An die Berufsgenossenschaft muss ebenfalls eine schriftliche Information bezüglich der Firmenauflösung erfolgen. Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen nach der Aufgabe des Betriebes.
Diese Aufgaben sind außerdem zu erfüllen
Daneben gilt es noch viele weitere Aufgaben im Rahmen der Firmenauflösung zu erfüllen. Zu diesen gehört unter anderem, den Betrieb aus dem Handelsregister zu löschen, eine entsprechende Abmeldung der Firma beim Gewerbeamt vorzunehmen sowie für die Büroräume Müll, Wasser, Gas und Strom abzubestellen.
Die Webseite des Unternehmens sollte nach der Firmenauflösung ebenfalls gelöscht werden. Nicht zu verzichten ist selbstverständlich auch darauf, die Lieferanten und die Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Betrieb zukünftig nicht mehr existiert.